eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung habe also offensichtlich nicht stattfinden können. 3.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, zumal der Eingang seiner Stellungnahme im angefochtenen Entscheid erwähnt werde und der Zeitraum von mehreren Stunden ausreiche, um den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der Argumente des Beschwerdeführers zur Entschlussreife zu bringen, umso mehr er im Wesentlichen dieselben Argumente wie in vorherigen Verfahren vorgebracht habe und nicht in der Lage sei, diese zu dokumentieren.