3. 3.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör insofern verletzt, als dass sie seine Stellungnahme, welche er am 3. Februar 2022 um 21:27 Uhr via IncaMail versandt habe, beim Erlass des Entscheids vom 4. Februar 2022 inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies sei vorab daran zu erkennen, dass die Vorinstanz es versäumt habe, die Stel-