Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zu den Haftgründen, nahm aber zur vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 2. März 2022 auf eine Replik.