Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 17. Februar 2022 erneut Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen und er umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zu den Haftgründen, nahm aber zur vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung.