Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 78 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, evtl. einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 4. Februar 2022 (KZM 22 119) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung und weite- rer Delikte. Nachdem der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2021 festgenom- men worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfol- gend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) am 27. Dezember 2021 die Unter- suchungshaft bis zum 2. Februar 2022 an (KZM 21 1466), was die Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) am 13. Januar 2022 (BK 21 585) bestätigte. Am 14. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 24. Januar 2022 abwies (KZM 22 48). Die Staats- anwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern Mittelland, Kollegialgericht, wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körperverletzung sowie weiterer Delikte. Am 4. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft Si- cherheitshaft bis zum 12. Juni 2022 an (KZM 22 119). Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 17. Fe- bruar 2022 erneut Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungs- folge, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Sicherheitshaft abzuweisen und er um- gehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2022 unter Verweis auf die Ausführun- gen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme zu den Haftgründen, nahm aber zur vorgeworfenen Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete am 2. März 2022 auf eine Replik. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör insofern verletzt, als dass sie seine Stellungnahme, welche er am 3. Februar 2022 um 21:27 Uhr via IncaMail versandt habe, beim Erlass des Entscheids vom 4. Februar 2022 inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies sei vorab daran zu erkennen, dass die Vorinstanz es versäumt habe, die Stel- 2 lungnahme auf der elektronischen Zustellplattform abzuholen; er habe keine ent- sprechende Abholquittung erhalten. Ausserdem habe er den Entscheid bereits am 4. Februar 2022 um 10:50 Uhr erhalten; eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Argumenten der Verteidigung habe also offensichtlich nicht stattfinden können. 3.2 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, zumal der Eingang seiner Stellungnahme im angefoch- tenen Entscheid erwähnt werde und der Zeitraum von mehreren Stunden ausrei- che, um den angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung der Argumente des Beschwerdeführers zur Entschlussreife zu bringen, umso mehr er im Wesentlichen dieselben Argumente wie in vorherigen Verfahren vorgebracht habe und nicht in der Lage sei, diese zu dokumentieren. 3.3 Dem Beschwerdeführer kann mit seiner Rüge betreffend das rechtliche Gehör nicht gefolgt werden. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich seine Stellungnahme vom 3. Februar 2022 in den Haftakten der Vorinstanz findet, sie diese folglich auch ab- gerufen haben muss. Da der Beschwerdeführer dennoch bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2022 keine Abholungsbestätigung erhalten zu haben scheint, kann dies offensichtlich nicht dem Umstand geschuldet sein, dass die Vorinstanz die Stellungnahme nicht abgerufen haben soll, zumal sie diese in ihrem Entscheid vom 4. Februar 2022 explizit erwähnt. Im Weiteren ist die Wah- rung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht anhand des zeitlichen Ab- laufs zu beurteilen, sondern anhand der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers. In dieser Hinsicht gibt der vorinstanzliche Entscheid zu keinen Beanstandungen Anlass. Es kann nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt werden. 4. Dringender Tatverdacht 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 E. 4.4 den dringenden Tatver- dacht bejaht. Die Staatsanwaltschaft erhob am 31. Januar 2022 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher (teilweise versuchter) schwerer Körper- verletzung und weiterer Delikte. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesge- richts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis). 4.2 Der äussere Ablauf der Ereignisse ist im Wesentlichen nicht bestritten, weshalb auf die Sachverhaltsdarstellung im Haftantrag vom 25. Dezember 2021 verwiesen werden kann: Dem Beschuldigten werden u.a. zwei versuchte, schwere Körperverletzungen vorgeworfen. So soll er am 05.06.19 im Rahmen einer Polizeikontrolle einen Beamten mit der Faust aufs Auge geschlagen und diesen dabei schwer verletzt haben [Anmerkung der Beschwerdekammer: Augen- höhlenbodenbruch mit Netzhautriss; gemäss Bericht Inselspital vom 22. April 2020 lebenslange Nachkontrollen des rechten Auges notwendig]. Dabei kam es auch anderen 3 Beamten gegenüber zu tätlicher Gegenwehr (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 26.09.19 und Arztberichte Inselspital vom 22.04.20 und vom 04.03.21). Weiter soll er dann am 14.11.19 in Neuenegg im Verlaufe eines verbalen Streits mit seiner brasilianischen Ehefrau deren Schwester, die ihre bedrohte Schwester schützen und vermittelnd eingreifen wollte, durch den Schlag oder den Wurf mit einem Trinkglas eine massive Schnittwunde knapp oberhalb des rechten Auges zugefügt und sie mit den Fäusten traktiert haben – das Opfer trug dabei eine Rissquetschwunde am linken Ohr und einen Nasenbeinbruch davon (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 20.11.19, EV-Protokolle D.________ vom 14.11.19 und vom 06.12.19 und Rechtsmedizinisches Gut- achten IRM Bern vom 24.04.20). 4.3 Der Beschwerdeführer erklärt im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Angriff auf den Polizeibeamten erneut mit seiner aussergewöhnlichen psychischen Ver- fassung aufgrund der bevorstehenden Geburt des eigenen Kindes und er stellt die Beweislage betreffend den Angriff auf D.________ weiterhin in Frage. Er macht mit anderen Worten keine neuen Erkenntnisse oder Tatsachen geltend, welche sich seit dem letzten Entscheid der Beschwerdekammer ergeben haben könnten. Der dringende Tatverdacht auf (evtl. versuchte) schwere Körperverletzung anlässlich der Polizeikontrolle vom 5. Juni 2019 sowie versuchte schwere Körperverletzung anlässlich der Auseinandersetzung mit D.________ am 14. November 2019 ist wei- terhin erfüllt. Auf die weiteren Vorwürfe muss bei diesem Resultat nicht eingegan- gen werden. 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. 5.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhalts- punkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der dro- henden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden so- wie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch bei einer be- fürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d). Erforderlich ist lediglich, dass das Strafverfahren durch die Flucht ins Ausland erschwert würde (Urteil des Bundesgerichts 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2). Auch psychi- sche Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsausbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 4 5.3 Die Beschwerdekammer hat die Fluchtgefahr bereits in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 eingehend überprüft und in der Folge bejaht (E. 6.5): Dem Beschwerdeführer droht im Falle eines Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung etc. eine möglicherweise teil- oder unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe, zumal er teilweise einschlägig (einfache Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung) vorbestraft ist. Im Zusammenhang mit beiden inkriminierten Ereignissen fiel der Beschwerdeführer gemäss Schilderungen der Anwesenden ausserdem mit einem unbeherrschten bzw. explosiven Verhalten auf, was sich auch in dessen Erklärung zu beiden Vorfällen manifestiert, er sei jeweils in Panik gewesen. Ins Gewicht fällt vorliegend auch, dass sich der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr tatsächlich dem Strafverfahren entzogen hatte und er gegenüber der Staatsanwaltschaft unvermittelt aussagte, er sei nur kurz in der Schweiz und kehre bald nach Brasilien zurück. Aus den Akten ergeben sich ent- sprechend zahlreiche Hinweise darauf, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach Brasilien verschoben hat und auch mittel- bis langfristig seine Zukunft dort sieht, zumal er sich namentlich ins Ausland ab- gemeldet hat, seine Geschäfte in der Schweiz schon seit 2017 per Generalvollmacht durch die Eltern regeln lässt und seine Freundin ein Medizinstudium in Brasilien begonnen hat. Die Vermögensver- hältnisse des Beschwerdeführers sind nicht vollends geklärt, insbesondere betreffend die beiden Lie- genschaften in der Schweiz ist der Sachverhalt illiquid; allerdings hat der Beschwerdeführer bereits mehrere hunderttausend Schweizer Franken nach Brasilien transferiert und kann sich – obwohl seit 2019 in der Schweiz arbeitslos – augenscheinlich in Brasilien über Wasser halten. Der Beschwerde- führer macht zwar geltend, er wohne in G.________ (Ortschaft in Brasilien) und seine Freundin in H.________ (Ortschaft in Brasilien); die genaue Wohnadresse bleibt allerdings unklar. Zu berücksich- tigen ist auch, dass sein Verteidiger geltend gemacht hatte, er könne ihn auf keinem Kanal (auch Te- lefon nicht) erreichen, was der Beschwerdeführer grundsätzlich bestätigte und darüber hinaus präzi- sierte, er habe eine E-Mail erhalten, allerdings nicht geantwortet. Sowohl aus der Eingabe der Vertei- digung vom 29. Juni 2021 als auch aus den Akten der Gemeinde I.________ (Ortschaft) geht die Auf- fassung der mit dem Beschwerdeführer verkehrenden Personen hervor, dass dessen Rückkehr in die Schweiz ungewiss sei. Gemäss Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Brasilien vom 23. Ju- li 1932 (SR 0.353.919.8) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, beim Vorwurf der schweren Körperverletzung (inkl. Versuch) einen Beschuldigten auszuliefern (Art. II Ziff. 2). Brasilien wäre aller- dings nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer auszuliefern, falls er sich in Brasilien einbürgern lassen würde – was in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse (Tochter und evtl. Liegenschaft in Brasili- en) zumindest nicht ausgeschlossen scheint (Art. IV). Ob der Beschwerdeführer sich langfristig (bis zur Verjährung) dem Strafverfahren entziehen könnte, ist nach dem Gesagten von beschränkter Re- levanz, da eine Erschwerung des Verfahrens genügt und auch die allfällige Möglichkeit einer Ausliefe- rung Fluchtgefahr nicht ausschliesst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind vor diesem Hintergrund nicht stichhaltig. Es ist ihm zwar darin Recht zu geben, dass er auch über gewisse Anker in der Schweiz verfügt. Dem sind aber die drohende Strafe sowie die gelebten Verhältnisse während des vergangenen Jahres gegenüberzustel- len. Betreffend den Vorwand, die Staatsanwaltschaft habe kein Ultimatum gestellt oder sonstige Massnahmen angeordnet, verkennt der Beschwerdeführer, dass eine Kontaktaufnahme mit ihm auch über die Verteidigung nicht möglich war und Zwangsmassnahmen – wie etwa eine persönliche Vorla- dung – betreffend eine in Brasilien wohnhafte Person aufgrund des Territorialitätsprinzip grundsätzlich über den Weg der internationalen Rechtshilfe zu erlassen wären. Wie der Beschwerdeführer zutref- fend ausführt, ist er als Beschuldigter im Strafverfahren nicht zur Kooperation verpflichtet, das Fehlen derselben darf allerdings als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr gewertet werden. Der Vorwand des Be- schwerdeführers, er habe wegen Corona nicht in die Schweiz reisen können, ist zudem nicht ein- 5 leuchtend, da im vergangenen Jahr trotz Corona regelmässig Flüge von Brasilien in die Schweiz und zurück durchgeführt wurden. Es bestehen daher deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be- schwerdeführer im Falle einer Freilassung für unbestimmte Zeit nach Brasilien begeben würde – die Fluchtgefahr ist mit anderen Worten erheblich bzw. ausgeprägt. 5.4 Der Beschwerdeführer stützt sich im vorliegenden Verfahren schwergewichtig auf Argumente bzw. Tatsachen, welche bereits im Verfahren BK 21 585 vorgebracht und bekannt waren. Neue Tatsachen ergeben sich daraus, dass der Beschwerde- führer mittlerweile «ein, ihm lange vorenthaltenes, Kind anerkannt» haben soll, oh- ne dass dies näher ausgeführt oder betreffende Unterlagen eingereicht worden wä- re(n). Weiter machte er geltend, die Freundin des Beschwerdeführers und ihre bei- den Töchter würden am 24. Februar 2022 in die Schweiz einreisen und bei seinen Eltern unterkommen. Es könne beim besten Willen nicht davon ausgegangen wer- den, dass er bei einer Haftentlassung die Schweiz direkt wieder verlassen würde, obwohl nun seine Freundin und Tochter im Land seien. Er nehme seine familiären Pflichten sehr ernst und leide bereits nach sechswöchiger Haftdauer stark darunter, dass er seinen väterlichen Pflichten nicht nachkommen könne. 5.5 Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers sind ungeeignet, die bereits durch die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss BK 21 585 vom 13. Januar 2022 fest- gestellte Fluchtgefahr umzustossen. Es kann vorab auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden. Neu kommt die Tatsache hinzu, dass der Beschwerdeführer in Zwischenzeit eine Tochter in der Schweiz anerkannt haben soll. Diesbezüglich lässt sich den Akten allerdings lediglich der Hinweis aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren entnehmen, dass die Tochter im Raum Luzern wohne und ein Kontaktrecht bestünde. Aus diesem behaupteten Umstand ergeben sich keine überzeugenden Anhaltspunkte, welche gegen die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers sprechen, zumal die Existenz dieser Tochter ihn im Jahr 2021 nicht daran gehindert zu haben scheint, in Brasilien zu leben. Auch die Anwesenheit der Freundin und ihrer beiden Töchter in der Schweiz stellt offensichtlich keinen Garant für den Verbleib des Beschwerdeführers dar, da diese jederzeit ungehindert wieder abreisen können. Der Staatsanwaltschaft ist ausser- dem Recht zu geben, dass die neu geschaffenen Tatsachen hauptsächlich darauf ausgerichtet scheinen, die festgestellte Fluchtgefahr in ein anderes Licht zu rücken. Es bestehen allerdings insgesamt weiterhin deutliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung für unbestimmte Zeit nach Brasilien begeben würde. Es liegt mithin weiterhin Fluchtgefahr vor. 6. Verhältnismässigkeit / Ersatzmassnahmen / Haftdauer 6.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer ange- messenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheits- 6 entziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 133 I 270 E. 3.4.2). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeich- net werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Recht- sprechung liegt ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO etwa vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als 3 Mo- naten noch gegeben ist oder langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforder- lich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt im Sinne eines Eventualantrags vor, eine Meldepflicht sei vorliegend geeignet, um der Fluchtgefahr beizukommen. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach bestätigt, dass eine blosse Pass- und Schriftensperre oder die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden, eine erhebliche Fluchtgefahr in der Regel nicht genügend banne (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4, 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.3, 1B_443/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 2.3 und 1B_178/ 2016 vom 7. Juni 2016 E. 3.3). Diese Rechtsprechung ist auch vorliegend einschlägig, zumal es dem Beschwerdeführer etwa dank seiner finanziellen Mittel möglich sein könnte, trotz einer Schriftensperre nach Brasilien zu reisen. Die ange- ordnete Haft erweist sich auch trotz der väterlichen Verpflichtungen des Beschwer- deführers als zumutbar. Das Regionalgericht hat bereits im vorinstanzlichen Ver- fahren mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung auf 7. - 9. Juni 2022 festgesetzt wor- den sei. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Sicherheitshaft aus diesem Grund bis zum 12. Juni 2022 (inkl. einer «zeitlichen Marge» für Unvorhergesehe- nes) und damit für 4 Monate und 10 Tage an. Diese Überschreitung der ordentli- chen Frist um 1 Monat und 10 Tage lässt sich ohne Weiteres mit dem Termin der Hauptverhandlung rechtfertigten. Die insgesamt angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft von etwas weniger als sechs Monaten führt alsdann in Anbetracht des Vorwurfs der mehrfachen (tewilweise versuchten) schweren Körperverletzung und der Anklage vor dem Kollegialgericht offensichtlich nicht zu Überhaft und ist somit auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft bis am 12. Juni 2022 angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigen/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin F.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 2. März 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8