2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von CHF 1'000.00 dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1’000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin 2 wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.