Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist den Beschuldigten nicht auszurichten. Mangels anwaltlicher Vertretung sind den Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwendungen für ihre Verteidigung angefallen. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Januar 2022 (BJS 19 28869) wird aufgehoben, soweit sie die Beschwerdeführerin 2 betrifft.