7.2 7.2.1 In Übereinstimmung mit der Kostenregelung hat der unterliegende Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin 2 hat Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. Art. 433 StPO). Diese Kosten trägt der Kanton Bern. Da Advokat D.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung vorliegend pauschal auf CHF 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 7.2.3 Eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren ist den Beschuldigten nicht auszurichten.