14 7. 7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer 1 infolge Nichteintretens als unterliegend zu betrachten. Demgegenüber obsiegt die Beschwerdeführerin 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich somit eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt und zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.