6.4 Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung ist – soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend – aufzuheben und die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend im Sinne der Erwägungen weiterzuführen.