Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist diese Frage aber durch ein Sachgericht zu prüfen. Sodann stellt die Beschwerdekammer fest, dass die Staatsanwaltschaft – davon ausgehend, dass es sich bei den fraglichen Todesanzeigen nicht um urheberrechtlich geschützte Werke handle – nicht weiter abgeklärt hat, ob und wenn ja welche Tatbestände von Art. 67 Abs. 1 URG erfüllt sein könnten. Dem gilt es im weiteren Verfahren nachzugehen. 6.4 Die Beschwerde erweist sich daher als begründet und wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.