21 zu Art. 2 URG). Wie von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht, enthalten Todesanzeigen jedoch regelmässig nicht nur Textelemente, sondern in der Regel auch individuell angeordnete Grafikelemente und/oder Fotografien der verstorbenen Personen. Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist es somit nicht ausgeschlossen, dass Todesanzeigen – je nach Ausgestaltung – die Voraussetzungen des Werkbegriffs gemäss Art. 2 URG erfüllen können. Nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» ist diese Frage aber durch ein Sachgericht zu prüfen.