Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ergänzend wird vorgebracht, dass der Inhalt bzw. die konkreten Formulierungen der Todesanzeigen durch Sachzwang geprägt und daher weitgehend vorgegeben seien; es bestehe daher kein schöpferischer Spielraum. 6.3.6 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Frage, ob es sich bei Todesanzeigen um Werke im Sinne des URG handelt, durch die Literatur- oder Rechtsprechung noch nicht geklärt ist. Keinen Urheberschutz geniessen insbesondere Sprachwerke, denen es an der individuellen Gestaltung fehlt.