13 benen Person. Mithin bestehe eine Todesanzeige in der Regel aus mehreren (individuellen) Werken, bei denen es sich in ihrer Gesamtheit ebenfalls um ein Werk handle. 6.3.4 Die Beschuldigten erachten die Ausführungen in der Beschwerde auch mit Blick auf die Frage der angeblichen Urheberrechtsverletzung als nichtzutreffend. 6.3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an.