10 URG verletze. So gelange sie ganz pauschal und ohne sich konkret sich mit der Frage auseinander gesetzt zu haben, ob Todesanzeigen einen Werkcharakter aufwiesen, zum Schluss, dass Todesanzeigen die Voraussetzungen von Art. 2 URG nicht erfüllten. Damit werde Todesanzeigen pauschal der Urheberrechtsschutz abgesprochen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse der individuelle Charakter jedoch im Werk selbst gesucht werden. Dieser individuelle Charakter sei mit Blick auf die meisten Todesanzeigen vorhanden. Todesanzeigen seien visuell individuell und teilweise sogar künstlerisch ausgestaltet.