Selbst wenn die Anforderungen an die Individualität einer Todesanzeige sehr tief angesetzt würden, sei davon auszugehen, dass die Voraussetzung des Urheberrechtsschutzes nicht erfüllt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass Todesanzeigen nicht vom Schutz des Urheberrechts erfasst würden. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Werkbegriff aus, womit sie Art. 67 f. i.V.m. Art. 2 und Art. 10 URG verletze.