Dabei hängen die Anforderungen an die Individualität vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht; je geringer dieser ist, desto eher ist Individualität zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 4A_472/2021 und 4A_482/2021 vom 17. Juni 2022 E. 5.1, zur Publikation vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen). Die gemäss Art. 67 Abs. 1 URG strafbaren Handlungen entsprechen sodann weitgehend den urheberrechtlichen Befugnissen der Art. 9-11 URG. Wer widerrechtlich die dort umschriebenen absoluten Rechte verletzt, erfüllt grundsätzlich auch den entsprechenden Straftatbestand von Art.