6 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin 2 im Beschwerdeverfahren nunmehr Hinweise darauf lieferte, dass sie ihre Kosten nicht decken konnte, wird die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt weiter abklären müssen. Die Beweislage erscheint diesbezüglich ungenügend, womit das Verfahren nach dem Grundsatz von «in dubio pro duriore» nicht hätte eingestellt werden dürfen. Ob die Todesanzeigen als marktreifes Arbeitsergebnis qualifizieren, kann derzeit offengelassen werden. 6.3 Art. 67 Abs. 2 URG: Verletzung des Urheberrechts