Hinzu kommt, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Annahme begnügte, dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Produktion der Todesanzeigen durch die Beschwerdeführerin 2 dadurch gedeckt werde, dass für die Publikation der Todesanzeigen eine entsprechend hoch angesetzte Bezahlung eingefordert werde. Ob tatsächlich eine Amortisation stattgefunden hat, wurde indes nicht überprüft. Letzteres wäre Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen. So klären die Strafbehörden gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.