Mit dieser Frage hat sich die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Verfahrenseinstellung nicht auseinandergesetzt. Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung wäre jedoch prüfungswert gewesen, wie gross der Aufwand der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Reproduktion und der Verwertung der Todesanzeigen gewesen ist. Hinzu kommt, dass sich die Staatsanwaltschaft mit der Annahme begnügte, dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Produktion der Todesanzeigen durch die Beschwerdeführerin 2 dadurch gedeckt werde, dass für die Publikation der Todesanzeigen eine entsprechend hoch angesetzte Bezahlung eingefordert werde.