6.2.6 Wie gezeigt (E. 6.2.1), ist für die Beurteilung der Angemessenheit des Aufwands der Beschuldigten u.a. von Relevanz, ob die Leistung der Erstkonkurrentin, vorliegend die Beschwerdeführerin 2, mit derjenigen des Zweitbewerbers, vorliegend den Beschuldigten und die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen Aufwand bei Nachvollzug der einzelnen Produktionsschritte vergleichbar ist. Mit dieser Frage hat sich die Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Verfahrenseinstellung nicht auseinandergesetzt.