Soweit die Frage des unangemessenen Aufwands betreffend, schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft jedoch der Auffassung der Staatsanwaltschaft an. So sei davon auszugehen, dass der Aufwand der Beschuldigten im Vergleich zu demjenigen der Beschwerdeführerin 2 nicht unangemessen gering ausgefallen sei, da die Beschwerdeführerin 2 für ihre (eher geringen) Aufwendungen vollständig entlöhnt worden sei und die Beschuldigten in Hinblick auf die Reproduktion und Verwertung der Todesanzeigen ebenfalls Aufwand gehabt hätten. 6.2.6