Die Beschuldigten erachten die Ausführungen in der Beschwerde auch diesbezüglich als nichtzutreffend. 6.2.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zunächst aus, dass das Vorliegen eines marktreifen Arbeitsergebnisses hier nicht verneint werden könne. Allerdings müsse das marktreife Arbeitsergebnis nach Art. 5 Bst. c UWG auch «unmittelbar übernommen und verwertet» worden sein. Soweit die Frage des unangemessenen Aufwands betreffend, schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft jedoch der Auffassung der Staatsanwaltschaft an.