23 UWG i.V.m. Art. 3 UWG, wenn sie ausführe, dass Todesanzeigen kein «marktreifes Arbeitsergebnis» seien und Art. 5 Bst. c UWG deswegen nicht anwendbar sei. Bei Todesanzeigen handle es sich um marktreife Arbeitsergebnisse, die von den Beschuldigten ohne angemessenen eigenen Aufwand übernommen worden und auf dem «N.________» republiziert worden seien. Zu bejahen sei auch die Handelbarkeit von Todesanzeigen, weil damit im konkreten Fall Werbeleistungen verkauft würden. Im Übrigen könne auch der Argumentation hinsichtlich der bereits erfolgten Amortisation der Aufwendungen der Beschwerdeführerin 2 durch die Schaltung der einzelnen