Die Anwendbarkeit von Art. 5 Bst. c UWG sei daher nicht gegeben. Betreffend die Voraussetzung der Angemessenheit des eigenen Aufwands wird zusammengefasst ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Produktion der Beschwerdeführerin 2 dadurch gedeckt werden könne, dass für die Publikation der Todesanzeigen eine entsprechend hoch angesetzte Bezahlung eingefordert werde. 6.2.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft verkenne den Anwendungsbereich der Bestimmungen des UWG und verletze insbesondere Art. 23 UWG i.V.m.