2018, S. 605). 6.2.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Verwertung fremder Leistungen in erster Linie damit, dass Todesanzeigen nicht als marktreifes Arbeitsergebnis zu qualifizieren sind. Anders als bei sonstigen Zeitungsartikeln sei die Handelbarkeit im wirtschaftlichen Sinne im Falle der Todesanzeigen zu verneinen. Todesanzeigen würden von Personen bei der Zeitung zur Veröffentlichung in Auftrag gegeben. Ein Markt bestehe somit nicht für die Todesanzeigen an sich, sondern für die von der Zeitung dafür zur Verfügung gestellten Fläche. Die Anwendbarkeit von Art. 5 Bst.