Bei der Beurteilung der Angemessenheit des eigenen Aufwands ist gemäss Bundesgericht und Botschaft zum UWG der ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteil des Zweitbewerbers abzuwägen. Dazu ist einerseits die Leistung des Erstkonkurrenten mit derjenigen des Zweitbewerbers und andererseits die Leistung des Zweitbewerbers mit seinem hypothetischen Aufwand bei Nachvollzug der einzelnen Produktionsschritte zu vergleichen. Sodann ist zu berücksichtigen, ob der Erstkonkurrent die Möglichkeit hatte, seine Produktionskosten zu amortisieren (BGE 131 III 384 E. 4.4.1; Botschaft zum UWG vom 18. Mai 1983, BBl 1983 II 1070, S. 1071).