Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Fribourg 102 2015 189 vom 22. August 2016 E. 2.a). Als neuere technische Reproduktionsverfahren gelten beispielsweise das Digitalisieren, Scannen, mittels 3D-Druckern Vervielfältigen, Downloaden von Daten, Web Scraping oder das Verlinken von Inhalten (HEIZMANN, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 5 UWG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit des eigenen Aufwands ist gemäss Bundesgericht und Botschaft zum UWG der ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteil des Zweitbewerbers abzuwägen.