143 bzw. Art. 143bis StGB strafbare Handlung darstellt. Auch aus diesem Grund hätte das Verfahren nach dem Grundsatz von «in dubio pro duriore» nicht eingestellt werden dürfen. 6.2 Art. 5 Bst. c (i.V.m. Art. 23) UWG: Unlauterer Wettbewerb durch Verwertung fremder Leistungen 6.2.1 Unlauter handelt gemäss Art. 5 Bst. c UWG insbesondere, wer das marktreife Arbeitsergebnis eines anderen ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solche übernimmt und verwendet. Als marktreifes Arbeitsergebnis im Sinne von Art. 5 Bst.