Schliesslich wird mit Verweis auf die obenzitierte Lehrmeinung (E. 6.1.1), wonach das Ausnützen einer Sicherheitslücke in der Systemsoftware ebenfalls eine tatbestandsmässige Handlung darstellen kann, darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch die Rechtslage nicht vollumfänglich geklärt ist. Nach Auffassung der Beschwerdekammer besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass das zuständige Sachgericht je nach Betrachtungsweise und dem beweiswürdigend zu erstellenden Sachverhalt zum Schluss kommen könnte, dass das Ausnützen einer Sicherheitslücke eine tatbestandsmässige und damit nach Art. 143 bzw. Art.