_» publiziert werden. Gestützt auf die eingereichte Beschwerdebeilage 10 ist jedoch nicht nachvollziehbar, ob die Todesanzeigen aus dem E-Paper oder dem Printmedium der Beschwerdeführerin 2 übernommen wurden. Auch dies erscheint im weiteren Verfahren überprüfenswert. Schliesslich wird mit Verweis auf die obenzitierte Lehrmeinung (E. 6.1.1), wonach das Ausnützen einer Sicherheitslücke in der Systemsoftware ebenfalls eine tatbestandsmässige Handlung darstellen kann, darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall auch die Rechtslage nicht vollumfänglich geklärt ist.