Ob deswegen, wie von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht, auch eine Gehörsverletzung vorliegt, kann vorliegend offenbleiben. Des Weiteren ist in Erinnerung zu rufen, dass in den Schlussbemerkungen des Berichts FDF sinngemäss vermerkt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, dass die Onlineausgaben mit dem Account «L.________» automatisiert heruntergeladen und auf unbekannte Art und Weise der G.________ AG zur Verfügung gestellt worden seien (Bericht FDF, S. 6). Deswegen sowie aufgrund des zwischen den Beschuldigten und F.__