In Anbetracht der obenstehenden Erkenntnisse sowie der Tatsache, dass in den Schlussbemerkungen des Berichts FDF festgehalten wurde, dass nicht auszuschliessen sei, dass sich der Nutzer des Accounts «L.________» seinen Abo-Status im 2013 auf unbekannte Art und Weise (möglicherweise aufgrund eines Fehlers im CMS [Drupal]) selbst habe verändern können (Bericht FDF, S. 6), wäre es angezeigt gewesen, diesbezüglich Abklärungen in die Wege zu leiten. Ob deswegen, wie von der Beschwerdeführerin 2 vorgebracht, auch eine Gehörsverletzung vorliegt, kann vorliegend offenbleiben.