Sodann haben die Ermittlungen ergeben und ist unbestritten, dass mit dem Account «L.________» jeweils die aktuellen Onlineausgaben der Beschwerdeführerin 2 aufgerufen und automatisiert heruntergeladen wurden (Bericht FDF, S. 4 und Schreiben von F.________ vom 18. Dezember 2020, S. 1). Abklärungen der S.___