143 Abs. 1 und/oder Art. 143bis Abs. 1 StGB von Vornherein nicht erfüllt sind. Zunächst ist daran zu erinnern, dass im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen festgestellt wurde, dass die Bezahlschranke der Webseite der Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich korrekt funktioniert (Bericht FDF, S. 1). Des Weiteren haben die Ermittlungen ergeben, dass zwischen dem Account lautend auf «L.________» und den Beschuldigten ein Zusammenhang besteht. So wird die Webseite «N.________» auf dem Server mit der IP-Adresse O.________ gehostet, welche sich im IP-Adressen- bereich P.________ befindet (Bericht FDF, S. 4).