Selbst wenn keine genaueren Abklärungen zum Verhältnis zwischen dem Zugriffsberechtigten F.________ und den Beschuldigten bzw. dazu, ob die an sich gegen unberechtigten Zugriff geschützten Daten tatsächlich von dessen Account stammten oder ob sie sonst wie beschafft wurden, erfolgt seien, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten besondere Sicherheitsschranken ausgeschaltet hätten. 6.1.6 Die Beschwerdekammer stellt fest, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzte, in dem sie zum Schluss gelangte, dass die Tatbestände von Art. 143 Abs. 1 und/oder Art.