Auch mit der Tatsache, dass noch andere Zeitungen betroffen seien, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt. 6.1.4 Die Beschuldigten führen in allgemeiner Weise aus, die Ausführungen in der Beschwerde würden als nichtzutreffend erachtet, zumal diese auf falschen Tatsachen und Grundlagen beruhen würden. 6.1.5 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die Einstellung sei zu Recht erfolgt. Zwar sei es richtig, dass nicht abschliessend habe geklärt werden können, wie die Todesanzeigen der Beschwerdeführerin 2, welche nicht öffentlich zugänglich waren, den Weg auf das Online-Portal «N.________» gefunden hätten.