Indem sich die Staatsanwaltschaft nicht genügend mit dem Bericht FDF auseinandergesetzt habe, habe sie zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Handlungen der Beschuldigten andauern würden, obschon der Zugang der «M.________ AG» auf das E-Paper der Beschwerdeführerin 2 zwischenzeitlich definitiv gesperrt worden sei. Im Übrigen sei auch die Zeitung «R.________» von den Praktiken der Betreiber des «N.________» betroffen. Auch mit der Tatsache, dass noch andere Zeitungen betroffen seien, habe sich die Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt.