Unbeachtet bleibe auch, dass Seite 6 des Berichts FDF Folgendes zu entnehmen sei: Nicht auszuschliessen ist aber auch, dass sich der Nutzer des Accounts «L.________» seinen Abo-Status im 2013 auf unbekannte Art und Weise (ggf. wegen eines Fehlers im CMS) selbst verändern konnte. Indem sich die Staatsanwaltschaft nicht genügend mit dem Bericht FDF auseinandergesetzt habe, habe sie zudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin 2 verletzt.