Dass der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden sei, zeige sich auch daran, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst ausführe, dass ungeklärt sei, ob die Beschuldigten die Daten tatsächlich über diesen Kanal (gemeint sei die M.________ AG) bezogen hätten. Unbeachtet bleibe auch, dass Seite 6 des Berichts FDF Folgendes zu entnehmen sei: Nicht auszuschliessen ist aber auch, dass sich der Nutzer des Accounts «L.________» seinen Abo-Status im 2013 auf unbekannte Art und Weise (ggf. wegen eines Fehlers im CMS) selbst verändern konnte.