(bzw. der M.________ AG) zu erheben; die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin 2 seien mit Verfügung vom 27. Januar 2022 abgewiesen worden. Aus den genannten Gründen bestehe auch ein Tatverdacht gegen F.________, weshalb ein Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen sei. Dass der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden sei, zeige sich auch daran, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung selbst ausführe, dass ungeklärt sei, ob die Beschuldigten die Daten tatsächlich über diesen Kanal (gemeint sei die M.________ AG) bezogen hätten.