Entsprechendes ergebe sich auch aus den Aussagen der Auskunftsperson, F.________. Dieser habe bestätigt, dass zwischen ihm bzw. der von ihm kontrollierten Gesellschaft «M.________ AG» und den Beschuldigten bzw. deren G.________ AG ein geschäftliches Verhältnis bestanden habe. Trotz dieses offensichtlichen Näheverhältnisses habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, weitere Abklärungen zu tätigen und insbesondere Beweise zu den vertraglichen Abmachungen und Absprachen zwischen den Beschuldigten (bzw. der G.________ AG) und F.________ (bzw. der M.________ AG) zu erheben;