Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, womit sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe. Zusammengefasst sei aufgrund der Aufmachung der Website «N.________» und der dort täglich und aktuell veröffentlichten Todesanzeigen davon auszugehen, dass die verbreiteten Todesanzeigen – zumindest teilweise – automatisch den Ausgaben verschiedener Tageszeitungen entnommen würden. Entsprechendes ergebe sich auch aus den Aussagen der Auskunftsperson, F.__