7 schuldigten – was von F.________ bestritten werde – die Todesanzeigen der Beschwerdeführerin 2 über die M.________ AG bezogen hätten, aufgrund dessen, dass der Account «L.________» systemtechnisch noch immer die Zugriffsberechtigung innegehabt habe, kein offensichtlich unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem vor. 6.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt, womit sie den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt habe.