Dass der Account «L.________» weiterhin zum unbeschränkten Zugriff auf die Onlineausgabe der Beschwerdeführerin 2 berechtigt gewesen sei, sei darauf zurückzuführen, dass im System kein Abo-Ablaufdatum für diesen Account eingetragen gewesen sei. Wie dies zustande gekommen sei, habe durch den Sachbearbeiter des Fachbereichs Digitale Forensik der Kantonspolizei Bern nicht abschliessend festgestellt werden können. Am wahrscheinlichsten sei, dass es sich dabei um einen Fehler im System der Beschwerdeführerin 2 handle. Im Übrigen läge selbst wenn die Be-