143 StGB). 6.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe der unbefugten Datenbeschaffung und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zusammengefasst damit, dass vorliegend nicht habe festgestellt werden können, dass die Beschuldigten in irgendeiner Weise auf das Datenverarbeitungssystem der Beschwerdeführerin 2 eingewirkt und insbesondere bestehende Sicherheitsschranken ausgeschaltet hätten. Namentlich sei keine Verbindung zwischen dem in der Strafanzeige als verdächtig bezeichneten Account «I.________» und der Gesellschaft der Beschuldigten ersichtlich.