6 6. 6.1 Art. 143/143bis StGB: Unbefugte Datenbeschaffung und unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 6.1.1 Gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB macht sich der unbefugten Datenbeschaffung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem anderen elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind.