Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Insbesondere bei Ermessensfragen und durch die Literatur- oder Rechtsprechung nicht klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen sind; solche Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 20 zu Art.