In der Folge wurde F.________ am 17. November 2020 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen. Die Beschuldigten wurden sodann am 20. November 2020 bzw. am 6. Mai 2021 polizeilich einvernommen, wobei beide die Aussagen verweigerten und auf das Schreiben von F.________ vom 18. November 2020 an den Direktor der Beschwerdeführerin 2, K.________, verwiesen. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Verfahren eingestellt.