_» habe nicht ermittelt werden können; ein gültiges Abo gebe es nicht. Sodann wird der G.________ AG vorgeworfen, sich der Verwertung fremder Leistungen gemäss Art. 5 Bst. c (i.V.m. Art. 23) UWG und der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 Abs. 2 URG schuldig gemacht zu haben, indem sie die unbefugt heruntergeladenen Todesanzeigen anschliessend auf der Internetseite «N.________» für jedermann frei zugänglich veröffentlichte.